Für Betriebe und Unternehmen
– gleich welcher Größe – wird in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation sowie in Ansehung der sich zusehends verschlechternden Zahlungsmoral ein konsequentes Forderungsmanagement immer wichtiger. Dies lässt sich vielfach organisatorisch im eigenen Betrieb nicht realisieren, da es an personellen Kapazitäten mangelt. Die Folge sind hohe Außenstände und lange Zeiträume bis zum Geldeingang.
An dieser Stelle kann unsere erfahrene und technisch gut organisierte Anwaltskanzlei Ihnen gute Unterstützung leisten. Nach Ihrer ersten Mahnung (oder aber insbesondere ggü. gewerblichen Kunden nach Ablauf der Frist von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung – § 286 Abs. 3 BGB) leiten Sie uns Ihre Unterlagen zu, damit wir uns um den weiteren Forderungseinzug kümmern. Sie werden selbstverständlich im Rahmen unserer Tätigkeit laufend zeitnah über sämtliche Schritte unterrichtet.
In enger Abstimmung mit Ihnen und insbesondere unter strenger Beachtung eines vernünftigen von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen getragenen Verhältnisses von Kosten und Nutzen werden Recherchen nach dem Schuldner angestellt, ein anwaltliches Mahnschreiben versandt, die gerichtliche Titulierung (Mahnverfahren oder Klage) durchgeführt und schließlich die Zwangsvollstreckung betrieben. Diese Tätigkeit erfolgt vollständig “aus einer Hand”, ohne dass es zum Zwecke der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens des Wechsels der bearbeitenden Stelle bedarf. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind vollständig (ausgenommen der Mehrwertsteuer, die bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers von diesem zu tragen ist) von der Gegenseite zu zahlen, soweit diese sich im Verzug befand bzw. befindet, da diese einen sog. Verzugsschaden darstellen.
Der Kostenrahmen wird – soweit möglich – bereits im Vorfeld abgestimmt und richtet sich nach den Erfordernissen und dem Umfang der Inkassotätigkeiten für Ihr Unternehmen. Soweit es die außergerichtliche Tätigkeit angeht, werden die Gebühren im Vorfeld fest vereinbart. Im Falle der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit wird nur eine geringe vereinbarte Gebühr anfallen zzgl. der im Vorfeld abgestimmten Auslagen für Recherchen, Anfragen etc. (selbstverständlich zzgl. der Mwst.). Bitte beachten Sie, dass eine Vereinbarung von Gebühren abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im gerichtlichen Verfahren aufgrund der Gesetzeslage nicht erfolgen kann.
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ein konkretes Angebot unterbreiten können.